02.04.2009
Der Kreistag Parchim fasste auf seiner 26. Sitzung am 2. April 2009 einen
Beschluss zur
Stellungnahme des Landkreises Parchim zum Entwurf des Gesetzes zur
Schaffung zukunftsfähiger Strukturen der Landkreise und kreisfreier Städte des
Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Der Beschluss hat folgenden Wortlaut:
Stellungnahme des Landkreises Parchim zum Entwurf des Gesetzes zur
Schaffung zukunftsfähiger Strukturen der Landkreise und kreisfreier Städte des
Landes Mecklenburg - Vorpommern
Der Landkreis Parchim teilt die Auffassung der Landesregierung, wonach eine
tiefgehende Reform der öffentlichen Verwaltungen in Mecklenburg-Vorpommern
dringend notwendig ist. Zum vorliegenden Gesetzentwurf nimmt der Landkreis wie
folgt Stellung:
Aus Sicht des Landkreises Parchim ist der vorliegende Gesetzentwurf derzeit
nicht geeignet, die aus der demographischen Entwicklung und den finanziellen
Rahmenbedingungen erwachsenen Probleme im Land Mecklenburg-Vorpommern nachhaltig
zu lösen.
1. Die Neuordnung der Landkreise und kreisfreien Städte mit einer
gleichzeitigen Durchführung einer umfassenden Funktionalreform mit Verlagerung
von Aufgaben vom Land auf die Kreise und von den Kreisen auf die Ämter und
amtsfreien Kommunen wird für zweckmäßig erachtet.
Mit dem jetzt vorliegenden Gesetz zur Landkreisneuordnung wird lediglich ein
Teil zur zukunftsfähigen Gestaltung und Modernisierung der Verwaltung im Land
Mecklenburg-Vorpommern umgesetzt. Es beinhaltet nur eine räumliche Neugliederung
von bisher 12 Landkreisen und 6 kreisfreien Städten auf nunmehr 6 Landkreise und
zukünftig 2 kreisfreie Städte. Eine umfassende Funktionalreform bedeutet für
uns, dass zukünftig staatliche Aufgaben auf der Verwaltungsebene erfüllt werden,
die die Gewähr für größtmögliche Wirtschaftlichkeit, Bürger- und
Wirtschaftsnähe, Rechtssicherheit und fachliche Qualität bietet. Bei
Berücksichtigung dieser Kriterien spricht sich der Landkreis Parchim für einen
Zusammenschluss mit dem Landkreis Ludwigslust zum neuen Landkreis
Südwestmecklenburg aus.
Im neuen Landkreis Südwestmecklenburg werden künftig mehr Einwohner durch
weniger Kreistagsmitglieder im Vergleich zur bisherigen Situation vertreten
werden. Eine Erhöhung der Verantwortung der Kreistagsmitglieder ist aber auf
Grund der derzeit fehlenden Aufgabenneuzuordnung in die kommunale Zuständigkeit
nicht gegeben. Damit fehlt es an der im Leitbild verankerten Stärkung der
kommunalen Selbstverwaltung, weitere wichtige Angelegenheiten in eigener
Verantwortung durch die kommunalen Mandatsträger entscheiden zu können.
Das Landesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur gescheiterten
Landkreisneuordnung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der kommunalen
Selbstverwaltung durch die gewählten Mandatsträger eine hohe Bedeutung zu- kommt
und insoweit ein sorgfältiger Abwägungsprozess zu erzielenden Einspareffekten
vorzunehmen ist. Eine derartige Abwägung ist im Gesetzentwurf und aus der
Begründung nicht zu erkennen.
Erschwerend kommt hinzu, dass sowohl im Jahre 2009 und 2011 Mandatsträger für
den Kreistag jeweils nur für eine Kommunalwahlperiode von ca. 2 Jahren gewählt
werden sollen. Den gewählten Kreistagsmitgliedern wird es kaum möglich sein,
sich in der Kürze der Zeit mit dem neuen Kreisgebiet vertraut zu machen und
sachgerecht im Vorfeld und in der Nachbereitung der Gebietsreform anfallende
Probleme entscheiden zu können.
2. Die vom Landesrechnungshof festgestellten Einsparmöglichkeiten in den
Landkreisen Rügen, Nordvorpommern und der Hansestadt Stralsund können nicht
vorbehaltlos auf das gesamte Land Mecklenburg-Vorpommern und insbesondere die
Landkreise Ludwigslust und Parchim übertragen werden. Überlegungen zu den durch
die vorgesehene Fusion künftig anfallenden Mehrkosten wurden nicht angestellt,
demzufolge sind die Aussagen zu den Kosten unvollständig.
Zweifelhaft ist, ob die in Vorpommern festgestellten Ergebnisse nach der
Untersuchung zweier Landkreise und einer kreisfreien Stadt sich ohne weitere
Betrachtung allein nur rein rechnerisch auf künftige Einsparungen im zukünftigen
Landkreis Südwestmecklenburg übertragen lassen.
Fraglich sind auch die Aussagen des Landesrechnungshofes zu Einsparungen bei
Sachkosten bei sinkendem Personalbestand. Sowohl im Landkreis Parchim als auch
im Landkreis Ludwigslust bestehen längerfristige Bindungen hinsichtlich der
genutzten Verwaltungsgebäude. Die damit verbundenen Miet- und
Bewirtschaftungskosten sind feststehende Kosten und nicht abhängig von der
Anzahl der jeweilig nutzenden Personen. Einsparpotential bei Sachkosten in
diesem Bereich besteht nicht.
Keinerlei Berücksichtigung finden bislang künftig entstehende Mehrkosten
durch längere Fahrten und Fahrtzeiten der Mitarbeiter. Eventuellen Einsparungen
bei künftigen Zentralisierungen steht ein Mehraufwand bei der Wahrnehmung von
Auswärtsterminen hinsichtlich der Sachkosten und zunehmender Inanspruchnahme der
Dienstzeiten der Mitarbeiter als Fahrzeiten gegenüber.
Keine Berücksichtigung finden dann auch im Gegenzug gestiegene Kosten der
Verwaltungen der kreisangehörigen Ämter und Städte sowie steigender Mehraufwand
der Bürger, die je nach Gestaltung der Verwaltung dann künftig längere
Anfahrtswege zur zuständigen Behörde haben werden.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die als Anlage beigefügte
Stellungnahme des Hauptamtes verwiesen (Anlage 1).
3. Der vom Gesetzgeber vorgeschlagene Sitz des künftigen Landkreises
Südwestmecklenburg muss die größte, einwohnerstärkste sowie historisch und
wirtschaftlich bedeutsamste Stadt im neuen Landkreis sein, die Stadt Parchim.
Dem Vorschlag der Festlegung der Stadt Ludwigslust als künftiger Sitz des
Landkreises kann nicht gefolgt werden. Die in der Begründung benannte angeblich
bessere Erreichbarkeit trifft nicht durchgängig zu, sondern erscheint
willkürlich gewählt. Aus hiesiger Sicht entscheidende Kriterien, wie die
historische Entwicklung der Städte, die deutlich höhere Einwohnerzahl der Stadt
Parchim oder die wirtschaftliche Stärke der Stadt durch Gewerbebetriebe und
Dienstleistungsanbieter wurden in keiner Weise berücksichtigt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ansonsten Bezug genommen auf die
Beschlussfassung der Stadt Parchim vom 04. 03. 2009, einschließlich der darin
genannten Anlagen (Anlage 2). Diese Begründung wird vom Landkreis Parchim
vollinhaltlich mitgetragen. Aus Sicht des Landkreises Parchim sollte durch den
Gesetzgeber im Entwurf die besser geeignete Stadt als Sitz des künftigen
Kreissitzes benannt werden, sofern denn durch die Kreistagsmitglieder bzw. die
Bevölkerung mehrheitlich unter Berücksichtigung anderer Aspekte eine davon
abweichende Entscheidung getroffen werden soll, bietet die hierzu in § 2 Abs. 4
vorgeschlagene Regelung eine durchaus annehmbare Lösungsmöglichkeit.
4. Aus Sicht des Landkreises Parchim bedürfen die §§ 8 Abs. 3, 13 Abs. 1,
18, 25 Abs. 2 u. 3, 36 Abs. 1 und 39 Abs. 3 des Gesetzes einer Nachbesserung.
§ 8 Abs. 1 und 2
Die Bildung eines neuen Landkreises Südwestmecklenburg aus den bisherigen
Landkreisen Ludwigslust und Parchim, ohne dass Gebietsabtrennungen an andere
Landkreise bzw. kreisfreie Städte erfolgen, entspricht dem Ihnen bereits
mitgeteilten Beschluss des Kreistages des Landkreises Parchim vom 17. Juli 2008.
Es wird zustimmend zur Kenntnis genommen, dass damit den geltend gemachten
Forderungen eines ungeteilten Zusammenschlusses gefolgt wurde. Die Abweichungen
hinsichtlich Flächengröße und Einwohnerzahl vom Leitbild werden insoweit als
akzeptabel erachtet.
§ 13 Abs. 1 Satz 3
Unklar ist hinsichtlich der Regelung, ob im Fall des Landkreises
Südwestmecklenburg, in dem keine einzukreisende Stadt liegt, gemeinsame
beratende Gremien zu bilden sind.
Nicht geregelt sind weiterhin die Aufgaben dieser Gremien. Offen ist auch,
wie mit den in den Gremien erarbeiteten Ergebnissen weiter zu verfahren ist.
§ 18
Beim, wie im Falle des Landkreises Südwestmecklenburg, vorgesehenen
Zusammenschluss zweier bisher vollständiger Kreise, erscheint die im Gesetz
festgelegte Verfahrensweise und der damit verbundene Aufwand als nicht
notwendig. Insoweit wird vorgeschlagen, für Fälle des vollständigen
Zusammenschlusses zweier bisheriger Landkreise auch die Möglichkeit zuzulassen,
eine Nachtragssatzung ab dem Zeitpunkt der Landkreisneuordnung zu erlassen, in
welcher die bislang geltenden Kreisumlagen der alten Landkreise entsprechend
differenziert aufgeführt werden, grundsätzlich jedoch die bereits zu Beginn des
Haushaltsjahres festgelegten Regelungen bis zum Ende des Haushaltsjahres
unbeeinträchtigt fortgesetzt werden können.
§ 25 Abs. 2 und 3
Die Regelungen greifen unzulässiger Weise in die Personalhoheit des künftigen
Kreistages und Landrates ein.
Es werden zudem nicht unerhebliche Personalmehrkosten verursacht, wenn
eventuell mehr als die in der Kommunalverfassung vorgesehene Anzahl von
Beigeordneten weiter zu beschäftigten sind.
Der Einsatz ehemaliger Landräte als Beigeordnete bei einem Landrat, dem sie
in einer Direktwahl ggf. unterlegen sind, kann in der weiteren Zusammenarbeit zu
erheblichen Konflikten führen.
§ 36
Zur Vermeidung von Missverständnissen hinsichtlich des im Landkreis Parchim
bestehenden Zweckverbandes Sparkasse Parchim-Lübz müsste deutlicher geregelt
werden, dass auch die Mitgliedschaften kreisangehöriger Städte in einem
Zweckverband, der Träger einer Sparkasse ist, bestehen bleiben.
§ 39 Abs. 3
Die Regelung bestraft die Landkreise, bei denen die Vorgängerlandkreise keine
oder geringe Altfehlbeträge einbringen. Sie widerspricht der Regelung des § 13
Abs. 2, da sie den Nichtabbau von Altfehlbeträgen durch Zahlung erhöhter
Zuweisungen belohnt.
Im Übrigen wird hinsichtlich
Artikel 2 – Änderung der Kommunalverfassung § 118 angemerkt, dass die
Festlegung für eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte, zuzüglich einer
vollzeitlich zu beschäftigenden Sachbearbeiterin, in unzulässiger Weise in die
kommunale Personalhoheit eingreifen dürfte. Eine derartige Problematik war auch
schon Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gegen die erste Landkreisneuordnung.
Durch den damaligen Präsidenten des Landesverfassungsgerichts wurde auf die
daraus resultierende Verfassungswidrigkeit hingewiesen. Zu einer Entscheidung
sah sich das Gericht allerdings nicht berufen, weil die Vorschrift einen
Eingriff erst in die Rechte der künftigen, nicht aber der heutigen Landkreise
beinhaltete. Zur Vermeidung absehbar künftiger Streitigkeiten sollte eine
Regelung unter Beachtung der Aussagen des Verfassungsgerichts getroffen werden.
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