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02.04.2009


Der Kreistag Parchim fasste auf seiner 26. Sitzung am 2. April 2009 einen Beschluss zur

Stellungnahme des Landkreises Parchim zum Entwurf des Gesetzes zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen der Landkreise und kreisfreier Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

Der Beschluss hat folgenden Wortlaut:

Stellungnahme des Landkreises Parchim zum Entwurf des Gesetzes zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen der Landkreise und kreisfreier Städte des Landes Mecklenburg - Vorpommern

Der Landkreis Parchim teilt die Auffassung der Landesregierung, wonach eine tiefgehende Reform der öffentlichen Verwaltungen in Mecklenburg-Vorpommern dringend notwendig ist. Zum vorliegenden Gesetzentwurf nimmt der Landkreis wie folgt Stellung:

Aus Sicht des Landkreises Parchim ist der vorliegende Gesetzentwurf derzeit nicht geeignet, die aus der demographischen Entwicklung und den finanziellen Rahmenbedingungen erwachsenen Probleme im Land Mecklenburg-Vorpommern nachhaltig zu lösen.

1. Die Neuordnung der Landkreise und kreisfreien Städte mit einer gleichzeitigen Durchführung einer umfassenden Funktionalreform mit Verlagerung von Aufgaben vom Land auf die Kreise und von den Kreisen auf die Ämter und amtsfreien Kommunen wird für zweckmäßig erachtet.

Mit dem jetzt vorliegenden Gesetz zur Landkreisneuordnung wird lediglich ein Teil zur zukunftsfähigen Gestaltung und Modernisierung der Verwaltung im Land Mecklenburg-Vorpommern umgesetzt. Es beinhaltet nur eine räumliche Neugliederung von bisher 12 Landkreisen und 6 kreisfreien Städten auf nunmehr 6 Landkreise und zukünftig 2 kreisfreie Städte. Eine umfassende Funktionalreform bedeutet für uns, dass zukünftig staatliche Aufgaben auf der Verwaltungsebene erfüllt werden, die die Gewähr für größtmögliche Wirtschaftlichkeit, Bürger- und Wirtschaftsnähe, Rechtssicherheit und fachliche Qualität bietet. Bei Berücksichtigung dieser Kriterien spricht sich der Landkreis Parchim für einen Zusammenschluss mit dem Landkreis Ludwigslust zum neuen Landkreis Südwestmecklenburg aus.

Im neuen Landkreis Südwestmecklenburg werden künftig mehr Einwohner durch weniger Kreistagsmitglieder im Vergleich zur bisherigen Situation vertreten werden. Eine Erhöhung der Verantwortung der Kreistagsmitglieder ist aber auf Grund der derzeit fehlenden Aufgabenneuzuordnung in die kommunale Zuständigkeit nicht gegeben. Damit fehlt es an der im Leitbild verankerten Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung, weitere wichtige Angelegenheiten in eigener Verantwortung durch die kommunalen Mandatsträger entscheiden zu können.

Das Landesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur gescheiterten Landkreisneuordnung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der kommunalen Selbstverwaltung durch die gewählten Mandatsträger eine hohe Bedeutung zu- kommt und insoweit ein sorgfältiger Abwägungsprozess zu erzielenden Einspareffekten vorzunehmen ist. Eine derartige Abwägung ist im Gesetzentwurf und aus der Begründung nicht zu erkennen.

Erschwerend kommt hinzu, dass sowohl im Jahre 2009 und 2011 Mandatsträger für den Kreistag jeweils nur für eine Kommunalwahlperiode von ca. 2 Jahren gewählt werden sollen. Den gewählten Kreistagsmitgliedern wird es kaum möglich sein, sich in der Kürze der Zeit mit dem neuen Kreisgebiet vertraut zu machen und sachgerecht im Vorfeld und in der Nachbereitung der Gebietsreform anfallende Probleme entscheiden zu können.

2. Die vom Landesrechnungshof festgestellten Einsparmöglichkeiten in den Landkreisen Rügen, Nordvorpommern und der Hansestadt Stralsund können nicht vorbehaltlos auf das gesamte Land Mecklenburg-Vorpommern und insbesondere die Landkreise Ludwigslust und Parchim übertragen werden. Überlegungen zu den durch die vorgesehene Fusion künftig anfallenden Mehrkosten wurden nicht angestellt, demzufolge sind die Aussagen zu den Kosten unvollständig.

Zweifelhaft ist, ob die in Vorpommern festgestellten Ergebnisse nach der Untersuchung zweier Landkreise und einer kreisfreien Stadt sich ohne weitere Betrachtung allein nur rein rechnerisch auf künftige Einsparungen im zukünftigen Landkreis Südwestmecklenburg übertragen lassen.

Fraglich sind auch die Aussagen des Landesrechnungshofes zu Einsparungen bei Sachkosten bei sinkendem Personalbestand. Sowohl im Landkreis Parchim als auch im Landkreis Ludwigslust bestehen längerfristige Bindungen hinsichtlich der genutzten Verwaltungsgebäude. Die damit verbundenen Miet- und Bewirtschaftungskosten sind feststehende Kosten und nicht abhängig von der Anzahl der jeweilig nutzenden Personen. Einsparpotential bei Sachkosten in diesem Bereich besteht nicht.

Keinerlei Berücksichtigung finden bislang künftig entstehende Mehrkosten durch längere Fahrten und Fahrtzeiten der Mitarbeiter. Eventuellen Einsparungen bei künftigen Zentralisierungen steht ein Mehraufwand bei der Wahrnehmung von Auswärtsterminen hinsichtlich der Sachkosten und zunehmender Inanspruchnahme der Dienstzeiten der Mitarbeiter als Fahrzeiten gegenüber.

Keine Berücksichtigung finden dann auch im Gegenzug gestiegene Kosten der Verwaltungen der kreisangehörigen Ämter und Städte sowie steigender Mehraufwand der Bürger, die je nach Gestaltung der Verwaltung dann künftig längere Anfahrtswege zur zuständigen Behörde haben werden.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Hauptamtes verwiesen (Anlage 1).

3. Der vom Gesetzgeber vorgeschlagene Sitz des künftigen Landkreises Südwestmecklenburg muss die größte, einwohnerstärkste sowie historisch und wirtschaftlich bedeutsamste Stadt im neuen Landkreis sein, die Stadt Parchim.

Dem Vorschlag der Festlegung der Stadt Ludwigslust als künftiger Sitz des Landkreises kann nicht gefolgt werden. Die in der Begründung benannte angeblich bessere Erreichbarkeit trifft nicht durchgängig zu, sondern erscheint willkürlich gewählt. Aus hiesiger Sicht entscheidende Kriterien, wie die historische Entwicklung der Städte, die deutlich höhere Einwohnerzahl der Stadt Parchim oder die wirtschaftliche Stärke der Stadt durch Gewerbebetriebe und Dienstleistungsanbieter wurden in keiner Weise berücksichtigt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ansonsten Bezug genommen auf die Beschlussfassung der Stadt Parchim vom 04. 03. 2009, einschließlich der darin genannten Anlagen (Anlage 2). Diese Begründung wird vom Landkreis Parchim vollinhaltlich mitgetragen. Aus Sicht des Landkreises Parchim sollte durch den Gesetzgeber im Entwurf die besser geeignete Stadt als Sitz des künftigen Kreissitzes benannt werden, sofern denn durch die Kreistagsmitglieder bzw. die Bevölkerung mehrheitlich unter Berücksichtigung anderer Aspekte eine davon abweichende Entscheidung getroffen werden soll, bietet die hierzu in § 2 Abs. 4 vorgeschlagene Regelung eine durchaus annehmbare Lösungsmöglichkeit.

4. Aus Sicht des Landkreises Parchim bedürfen die §§ 8 Abs. 3, 13 Abs. 1, 18, 25 Abs. 2 u. 3, 36 Abs. 1 und 39 Abs. 3 des Gesetzes einer Nachbesserung.

§ 8 Abs. 1 und 2

Die Bildung eines neuen Landkreises Südwestmecklenburg aus den bisherigen Landkreisen Ludwigslust und Parchim, ohne dass Gebietsabtrennungen an andere Landkreise bzw. kreisfreie Städte erfolgen, entspricht dem Ihnen bereits mitgeteilten Beschluss des Kreistages des Landkreises Parchim vom 17. Juli 2008. Es wird zustimmend zur Kenntnis genommen, dass damit den geltend gemachten Forderungen eines ungeteilten Zusammenschlusses gefolgt wurde. Die Abweichungen hinsichtlich Flächengröße und Einwohnerzahl vom Leitbild werden insoweit als akzeptabel erachtet.

§ 13 Abs. 1 Satz 3

Unklar ist hinsichtlich der Regelung, ob im Fall des Landkreises Südwestmecklenburg, in dem keine einzukreisende Stadt liegt, gemeinsame beratende Gremien zu bilden sind.

Nicht geregelt sind weiterhin die Aufgaben dieser Gremien. Offen ist auch, wie mit den in den Gremien erarbeiteten Ergebnissen weiter zu verfahren ist.

§ 18

Beim, wie im Falle des Landkreises Südwestmecklenburg, vorgesehenen Zusammenschluss zweier bisher vollständiger Kreise, erscheint die im Gesetz festgelegte Verfahrensweise und der damit verbundene Aufwand als nicht notwendig. Insoweit wird vorgeschlagen, für Fälle des vollständigen Zusammenschlusses zweier bisheriger Landkreise auch die Möglichkeit zuzulassen, eine Nachtragssatzung ab dem Zeitpunkt der Landkreisneuordnung zu erlassen, in welcher die bislang geltenden Kreisumlagen der alten Landkreise entsprechend differenziert aufgeführt werden, grundsätzlich jedoch die bereits zu Beginn des Haushaltsjahres festgelegten Regelungen bis zum Ende des Haushaltsjahres unbeeinträchtigt fortgesetzt werden können.

§ 25 Abs. 2 und 3

Die Regelungen greifen unzulässiger Weise in die Personalhoheit des künftigen Kreistages und Landrates ein.

Es werden zudem nicht unerhebliche Personalmehrkosten verursacht, wenn eventuell mehr als die in der Kommunalverfassung vorgesehene Anzahl von Beigeordneten weiter zu beschäftigten sind.

Der Einsatz ehemaliger Landräte als Beigeordnete bei einem Landrat, dem sie in einer Direktwahl ggf. unterlegen sind, kann in der weiteren Zusammenarbeit zu erheblichen Konflikten führen.

§ 36

Zur Vermeidung von Missverständnissen hinsichtlich des im Landkreis Parchim bestehenden Zweckverbandes Sparkasse Parchim-Lübz müsste deutlicher geregelt werden, dass auch die Mitgliedschaften kreisangehöriger Städte in einem Zweckverband, der Träger einer Sparkasse ist, bestehen bleiben.

§ 39 Abs. 3

Die Regelung bestraft die Landkreise, bei denen die Vorgängerlandkreise keine oder geringe Altfehlbeträge einbringen. Sie widerspricht der Regelung des § 13 Abs. 2, da sie den Nichtabbau von Altfehlbeträgen durch Zahlung erhöhter Zuweisungen belohnt.

Im Übrigen wird hinsichtlich
Artikel 2 – Änderung der Kommunalverfassung § 118 angemerkt, dass die Festlegung für eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte, zuzüglich einer vollzeitlich zu beschäftigenden Sachbearbeiterin, in unzulässiger Weise in die kommunale Personalhoheit eingreifen dürfte. Eine derartige Problematik war auch schon Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gegen die erste Landkreisneuordnung. Durch den damaligen Präsidenten des Landesverfassungsgerichts wurde auf die daraus resultierende Verfassungswidrigkeit hingewiesen. Zu einer Entscheidung sah sich das Gericht allerdings nicht berufen, weil die Vorschrift einen Eingriff erst in die Rechte der künftigen, nicht aber der heutigen Landkreise beinhaltete. Zur Vermeidung absehbar künftiger Streitigkeiten sollte eine Regelung unter Beachtung der Aussagen des Verfassungsgerichts getroffen werden.


Anlagen
Anlage 1 zur Stellungnahme (pdf, 2,3 MB)
Anlage 2 zur Stellungnahme (pdf, 2,3 MB)
     

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