19.03.2010 Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Über die artgerechte Haltung von Schildkröten
In den vergangenen Jahren erfreuen sich Schildkröten als Sympathieträger
einer zunehmenden Beliebtheit bei jungen und älteren Menschen. Es sind
ursprünglich wildlebende Reptilien, die an ihren Lebensraum und damit an den
Tierhalter besondere Ansprüche stellen.
Schildkröten, die je nach ihrem Vorkommen in Land- und Wasserschildkröten
unterschieden werden, gehören zu den wechselwarmen Tieren, die vorwiegend zu den
Pflanzenfressern gezählt werden.

Rechtzeitig vor der Anschaffung einer oder mehrer Schildkröten gilt es einige
grundlegende Kenntnisse über den Lebensraum, die Haltungsbedingungen und die
Ernährung dieser Tiere einzuholen, um zukünftige Fehler zu vermeiden. Jeder
verantwortungsvolle Tierhalter leistet damit selbst einen Beitrag für eine
artgerechte Haltung dieser nach dem Washingtoner Artenschutzgesetz bedrohten
Tierart.
In einer Broschüre (Gutachten vom 10.01.1997) des Bundesministeriums für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sind die Mindestanforderungen an
die Haltung von Reptilien benannt.
Hinweise zum Erwerb:
- Lebensalter von ca. 80 – 100 Jahren
- Viele Vertreter ihrer Art benötigen für ihre Gesunderhaltung und
Entwicklung eine alljährliche Winterruhe.
- Beim Erwerb von artgeschützten Schildkröten (z. B. Griechische bzw. die
Maurische Landschildkröte) ist auf eine Cites Bescheinigung mit entsprechender
Fotodokumentation zu achten.
- Die oft gehaltene Steppenschildkröte hingegen ist nach den geltenden
Arten-schutzbestimmungen nicht so streng geschützt, darf nur als deutsche
Nachzucht und mit einem Herkunftsnachweis erworben und abgegeben werden.
- Die Anzeige des Erwerbs von artengeschützten Schildkröten erfolgt beim
Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie M-V mit Sitz in Güstrow.
- Bei Wasserschildkröten, wie z. B.. der Rot- und
Gelbwangenschmuckschildkröte sollte sich der künftige Tierhalter über die
Endgröße und -gewicht sachkundig machen, bevor die Anschaffung des Aquariums
erfolgt.
Eine Mitnahme von Schildkröten aus deren Ursprungsländern während eines
Urlaubsaufenthaltes ist grundsätzlich verboten, stellt nach geltendem
Artenschutzrecht eine Straftat dar und wird entsprechend geahndet.
Fundtiere sind bei den zuständigen Ordnungsämtern der Städte und Gemeinden
abzugeben. Angaben zum genauen Fundort und Zeitpunkt des Auffindens sowie zum
vermeintlichen ursprünglichen Besitzer sind dabei je nach Kenntnisstand mit zu
benennen und können hilfreiche Anhaltspunkte für die spätere Ermittlung sein.
Ein Handel bzw. die Ab- und Weitergabe dieser Tiere ohne gültige Papiere bzw.
Herkunftsnachweis ist grundsätzlich verboten.
Zahlreiche weiterführende Literatur zur richtigen Haltung von Europäischen
Landschildkröten hilft Ihnen weiter (z. B. Aufzucht europäischer
Landschildkröten-Babys von Horst Müller, ISBN Nr. 978-3-00-023839-0, erschienen
im Schildi Verlag Augsburg 2008).
Bei Interesse und Bedarf erhalten Sie weitere Informationen zu diesem Thema
von Herrn Kjulbassanoff, Mitarbeiter im Veterinär- und
Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Parchim, Putlitzer Straße 25 (Tel.:
03871 722-519).
Unter Berücksichtigung dieser Hinweise tragen wir alle sehr wirkungsvoll zum
Schutz dieser bedrohten Wildtiere und der Umsetzung der geltenden
Artenschutzbestimmungen bei.
(Veröffentlicht im Landboten Nr. 03 2010)
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