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19.03.2010 Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt


Über die artgerechte Haltung von Schildkröten

In den vergangenen Jahren erfreuen sich Schildkröten als Sympathieträger einer zunehmenden Beliebtheit bei jungen und älteren Menschen. Es sind ursprünglich wildlebende Reptilien, die an ihren Lebensraum und damit an den Tierhalter besondere Ansprüche stellen.

Schildkröten, die je nach ihrem Vorkommen in Land- und Wasserschildkröten unterschieden werden, gehören zu den wechselwarmen Tieren, die vorwiegend zu den Pflanzenfressern gezählt werden.

Schildkröten

Rechtzeitig vor der Anschaffung einer oder mehrer Schildkröten gilt es einige grundlegende Kenntnisse über den Lebensraum, die Haltungsbedingungen und die Ernährung dieser Tiere einzuholen, um zukünftige Fehler zu vermeiden. Jeder verantwortungsvolle Tierhalter leistet damit selbst einen Beitrag für eine artgerechte Haltung dieser nach dem Washingtoner Artenschutzgesetz bedrohten Tierart.

In einer Broschüre (Gutachten vom 10.01.1997) des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sind die Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien benannt.

Hinweise zum Erwerb:

  • Lebensalter von ca. 80 – 100 Jahren
  • Viele Vertreter ihrer Art benötigen für ihre Gesunderhaltung und Entwicklung eine alljährliche Winterruhe.
  • Beim Erwerb von artgeschützten Schildkröten (z. B. Griechische bzw. die Maurische Landschildkröte) ist auf eine Cites Bescheinigung mit entsprechender Fotodokumentation zu achten.
  • Die oft gehaltene Steppenschildkröte hingegen ist nach den geltenden Arten-schutzbestimmungen nicht so streng geschützt, darf nur als deutsche Nachzucht und mit einem Herkunftsnachweis erworben und abgegeben werden.
  • Die Anzeige des Erwerbs von artengeschützten Schildkröten erfolgt beim Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie M-V mit Sitz in Güstrow.
  • Bei Wasserschildkröten, wie z. B.. der Rot- und Gelbwangenschmuckschildkröte sollte sich der künftige Tierhalter über die Endgröße und -gewicht sachkundig machen, bevor die Anschaffung des Aquariums erfolgt.

Eine Mitnahme von Schildkröten aus deren Ursprungsländern während eines Urlaubsaufenthaltes ist grundsätzlich verboten, stellt nach geltendem Artenschutzrecht eine Straftat dar und wird entsprechend geahndet.

Fundtiere sind bei den zuständigen Ordnungsämtern der Städte und Gemeinden abzugeben. Angaben zum genauen Fundort und Zeitpunkt des Auffindens sowie zum vermeintlichen ursprünglichen Besitzer sind dabei je nach Kenntnisstand mit zu benennen und können hilfreiche Anhaltspunkte für die spätere Ermittlung sein. Ein Handel bzw. die Ab- und Weitergabe dieser Tiere ohne gültige Papiere bzw. Herkunftsnachweis ist grundsätzlich verboten.

Zahlreiche weiterführende Literatur zur richtigen Haltung von Europäischen Landschildkröten hilft Ihnen weiter (z. B. Aufzucht europäischer Landschildkröten-Babys von Horst Müller, ISBN Nr. 978-3-00-023839-0, erschienen im Schildi Verlag Augsburg 2008).

Bei Interesse und Bedarf erhalten Sie weitere Informationen zu diesem Thema von Herrn Kjulbassanoff, Mitarbeiter im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Parchim, Putlitzer Straße 25 (Tel.: 03871 722-519).

Unter Berücksichtigung dieser Hinweise tragen wir alle sehr wirkungsvoll zum Schutz dieser bedrohten Wildtiere und der Umsetzung der geltenden Artenschutzbestimmungen bei.

(Veröffentlicht im Landboten Nr. 03 2010)

     

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