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23.12.2005 Das Sozialamt informiert:


Änderung in der Zuständigkeit 
der Bearbeitung von Anträgen auf Pflegewohngeld 
ab dem 01.01.2006

Am 01. Januar 2004 trat das Landespflegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (LPflegeG M-V) (GVOBl. M-V S. 675) in Kraft. Danach hat jeder Pflegebedürftige, der in einer Pflegeeinrichtung in Mecklenburg – Vorpommern stationär untergebracht ist, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen monatlichen Zuschuss zur anteiligen Deckung der Kosten. Der monatliche Zuschuss bezieht sich auf Kosten, die ihm die Pflegeeinrichtung als gesondert berechenbare Aufwendungen nach den §§ 10 und 11 in Rechnung stellt (Pflegewohngeld). Voraussetzung für die Übernahme der Kosten ist, dass für die Einrichtung ein Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) besteht und der Pflegebedürftige aufgrund seiner finanziellen Leistungsfähigkeit die Aufwendungen nicht selbst tragen kann.

Bis zum 31.12.2005 entscheidet das Landesversorgungsamt über die Bewilligung des Pflegewohngeldes nach § 9. Ab dem 01.01.2006 wechselt die Zuständigkeit der Entscheidung über die Bewilligung in die Landkreise und kreisfreien Städte, in deren Gebiet sich die Pflegeeinrichtung befindet. 

Anträge auf Pflegewohngeld sind von Einwohnern des Landkreises Parchim an folgende Adresse zu richten:

Landkreis Parchim - Sozialamt
z. H. Frau Eberhardt 
Putlitzer Straße 25
19370 Parchim
Zimmer: 104 
Tel.: 03871 722-177

Die bisher durch das Versorgungsamt bewilligten Anträge behalten auch weiterhin ihre Gültigkeit.

(Veröffentlicht im Landboten Nr. 12 2005)

     

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