10. September 2010  
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Häufig gestellte Fragen und Antworten

im Sozialamt des Landkreises Parchim

Fragen


Antworten

1. Bekomme ich Leistungen vom Sozialamt oder von der ARGE, wenn ich bedürftig bin?

Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Leistungen der ARGE) haben alle erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen im Alter vom 15. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Erwerbsfähig sind diejenigen, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.
Anspruch auf Leistungen des Sozialamtes hat, wer bedürftig ist, weniger als drei Stunden täglich erwerbsfähig oder behindert im Sinne des § 53 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) ist oder wer sich in einer speziellen Notlage befindet.

2. Wer kann im Sozialamt Grundsicherungsleistungen beantragen?

Personen, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkommen und Vermögen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen und
- die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage -aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,
sind zum Bezug von Grundsicherungsleistungen berechtigt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.

3. Wie hoch ist der Regelsatz?

Der Regelsatz beträgt seit dem 1. Juli 2009 für einen Haushaltsvorstand bzw. Alleinstehenden 359,00 Euro, für zusammenlebende Ehegatten oder Lebenspartner jeweils 323,00 Euro, für sonstige Haushaltsangehörige ab Beginn des 15. Lebensjahres 287,00 Euro, für sonstige Haushaltsangehörige ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 251,00 Euro und für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 215,00 Euro. Die Höhe des Regelsatzes wird per Regelsatzverordnung jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres angepasst.

4. Wann darf ich Lebensmittel von der „Tafel“ beziehen?

Um Lebensmittel von der Tafel erhalten zu können, muss entweder der aktuelle Leistungsbescheid der jeweils zuständigen ARGE nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) oder der Leistungsbescheid des Sozialamtes des Landkreises Parchim nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) vorgelegt werden.

5. Kann direkt beim Landkreis Parchim Wohngeld beantragt werden?

Nein. Wohngeld kann ausschließlich bei den eigens dafür eingerichteten Wohngeldstellen beantragt werden. Wohngeldstellen befinden sich jeweils bei den zuständigen Stadt- oder Amtsverwaltungen.

6. Gibt das Sozialamt die Bestattung von Hilfebedürftigen in Auftrag?

Nein. Im Bestattungsgesetz ist festgelegt, wer zur Bestattung verpflichtet ist. Hier gilt folgende Reihenfolge: Ehegatte, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkelkinder und sonstige Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Ist keine der vorgenannten Personen vorhanden, ist das Ordnungsamt zur Bestattung verpflichtet.

7. Bezahlt das Sozialamt die Rechnung für die Bestattung, sobald sie dort eingereicht wird, in voller Höhe?

Nein. In der Bestattungskostenrichtlinie des Landkreises Parchim, die auch im Internet unter der Adresse www.kreis-pch.de einzusehen ist, wurde festgelegt, welche Kosten übernahmefähig sind. Zur Begleichung dieser dem Grunde nach übernahmefähigen Kosten ist vorrangig der Nachlass einzusetzen sowie Einkommen und Vermögen des Antragstellers. Das Sozialamt händigt den Antragstellern das Antragsformular, ein Merkblatt mit allen einzureichenden Unterlagen und eine Abtretungserklärung für die Überweisung an z.B. das Bestattungsinstitut aus.
Nach Vorlage und Prüfung der geforderten Unterlagen können im Einzelfall die Kosten einer Bestattung im Rahmen der in der kreislichen Richtlinie geregelten angemessenen Kosten übernommen werden, wenn der zur Bestattung Verpflichtete dazu finanziell nicht in der Lage ist.

8. Können Grundwehrdienstleistende und Zivildienstleistende Leistungen beim Landkreis beantragen?

Ja, nach dem Unterhaltssicherungsgesetz ist dieses möglich. Der zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufene Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen erhalten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfes (Unterhaltssicherung).
Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz hat auch, wer aufgrund eines Einberufungsbescheides des Bundesamtes für Zivildienst zu einer anerkannten Beschäftigungsstelle oder zu einer Zivildienstgruppe einberufen worden ist und seinen Dienst dort angetreten hat.

9. Wie ist das Sozialamt bei weiteren Fragen zu erreichen?

Weitere Fragen, aber auch Termine können telefonisch unter 03871 722-100 oder per E-Mail unter sozialamt@lkparchim.de gestellt bzw. vereinbart werden.

2009-10-09

     

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