08.01.2010 Das Ordnungsamt informiert:
Schornsteinfegertätigkeiten 2010
In Mecklenburg-Vorpommern tritt eine neue Kehr- und Überprüfungsverordnung
für Schornsteinfegerarbeiten (KÜVO) zum 01.01.2010 in Kraft, die die Mehrzahl
der Kunden gebührenmäßig entlasten wird. Diese Verordnung regelt die Ausführung
von Schornsteinfegerarbeiten sowie die hierfür zu erhebenden Gebühren. Die Kehr-
und Überprüfungsintervalle sind der modernen Entwicklung der Heiztechnik
angepasst worden.
Grundlage der Kehr- und Überprüfungsverordnung für das
Schornsteinfegerhandwerk in Mecklenburg-Vorpommern sowie des gesamten
Bundesgebietes waren bundesweite arbeitswissenschaftliche Untersuchungen
(Arbeitszeitstudien), die die Voraussetzung für eine angemessene Gebührenfindung
und Transparenz sind. Bei diesen Untersuchungen wurden die gemittelten Werte der
Tätigkeiten berücksichtigt.
Eine der Konsequenzen dieser Untersuchungen war es, dass die ermittelten
Zeiten den Tätigkeiten vor Ort zugeordnet wurden und somit den Zeitaufwand in
Arbeitswerten widerspiegeln.
Nach der neuen KÜVO sollen für moderne und emissionsarme Feuerungsanlagen
weniger Gebühren anfallen, als für umweltbelastende Feuerungsanlagen. Um dem
gerecht zu werden, wurden die Arbeitsabläufe für Kehr- und Überprüfungsarbeiten
überarbeitet und neu ermittelt. Sie sind Grundlage der neuen Kehr- und
Überprüfungsgebührenverordnung, die ebenfalls zum 01. Januar 2010 in Kraft
getreten ist.
Die Gebühren werden von der Verwaltungsgrundgebühr befreit und grundsätzlich
nach einem gemittelten Aufwand an ihrer Anlage berechnet. Dem Kundenkreis mit
einem nachweisbar geringen Arbeitsaufwand an den Feuerungsanlagen wird so
entgegengekommen.
Andererseits werden Kunden mit Feuerungsanlagen, die mit einem größeren
Arbeitsaufwand zu bearbeiten sind, neu bewertet und mit entsprechend höheren
Gebühren belastet.
Bis zum 31.12.2009 gab es die Begehungsgebühren/Arbeitsgebühren. Diesen
Gebühren lag der begehungsabhängige arbeitsorganisatorische Aufwand sowie die
Wege zum/ im und vom Gebäude zugrunde.
Mit der neuen Verordnung spiegeln die Gebühren den Arbeitsaufwand nur noch
vor Ort, d.h. im Kehrbezirk, wieder.
Die Fahr- /Wegepauschale bzw. anteilige Begehungspauschaule ist keine
Pauschale, die die Entfernung von Gebäude zu Gebäude oder Wohnung zu Wohnung
abdeckt, sondern eine Pauschale, die von der durchschnittlichen
Jahreskilometerleistung abgeleitet wird. Sie deckt also alle im Kehrbezirk
notwendigen Fahr- wege- und Begehungszeiten pauschal ab, die zur Erledigung von
Schornsteinfegerarbeiten geleistet werden müssen. Der notwendige
Arbeitszeitaufwand wird durch die durchschnittliche Anzahl der Gebäude/Wohnungen
in einem Kehrbezirk geteilt und ergibt dann den festgesetzten Arbeitswert je
Gebäude/Wohnung/Nutzungseinheit als Fahr-, Wege- bzw. Begehungspauschaule.
Dieser Wert liegt nun bei 8,2 AW je Nutzungseinheit.
Das ist gerechtfertigt, da erstens der Schornsteinfeger in der Regel für
jedes Gebäude/Wohnung/Nutzungseinheit mit einem anderen Eigentümer/Besitzer die
Kehr- und Überprüfungstermine vereinbaren/abstimmen muss. Bei der Pauschale
handelt es sich um einen Durchschnittssatz, auch wenn in einem Mehrfamilienhaus
mehrere Wohnungen an einem Tag abgearbeitet werden können; zweitens, um so eine
gleichmäßige Aufteilung der Kostenaufwendungen zu erreichen. Mehrfamilienhäuser
haben höhere Pauschalen; da auch mehr Wohnungen, als z.B. ein Einfamilienhaus.
Damit wird nicht nur der Weg zwischen den einzelnen Wohnungen vergütet, sondern
der gesamte Aufwand, der mit dem Erreichen der Gebäude/Grundstücke/Wohnungen
zusammenhängt und drittens sind auch zeitliche Aufwendungen aufgrund besonderer
Terminwünsche der Kunden/Mieter mit darin eingeschlossen.
|