10. März 2010  
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28.01.2010 Ordnungsamt, die untere Jagdbehörde


Feststellung einer Notzeit zur Vermeidung der Futternot bei Wildtieren im Landkreis Parchim

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesjagdgesetzes (LjagdG) setzt die untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Kreisjägermeister und dem Jagdbeirat des Landkreises Parchim auf Grund der lang anhaltenden Frostperiode mit hohem, teils stark verdichtetem Schnee mit Wirkung vom 28.01.2010 bis auf Widerruf eine Notzeit für Schalenwild fest.

Damit sind die Jagdausübungsberechtigten im Rahmen des Jagdschutzes nach § 23 Bundesjagdgesetz verpflichtet, das Wild angemessen und artgerecht zu füttern.

Folgendes ist hierbei zu beachten:

  • im Umkreis von 200 m einer Futterstelle ist das Erlegen von Wild verboten
  • Anlegen von Äsungsflächen z. B. durch Freischleppen von Wildäckern, Waldschneisen u. ä. Flächen
  • keine Futterstellen anzulegen im Umkreis von 1000 m um Schweinehaltungsbetrieben oder Freilandhaltungen von Schweinen
  • keine Futterstellen in gesetzlich geschützten Biotopen
  • kein Nass- und Kraftfutter, keine Küchenabfälle verwenden , vorrangig Raufutter verwenden
  • Futtermittel, die nicht sicher sind dürfen nicht (z. B. durch Verunreinigungen wie Schädlinge, Schimmelbefall u. ä. ) an Wild verfüttert werden

Waldbesucher werden gebeten, sich im Wald ruhig zu verhalten, Waldwege nicht zu verlassen und die Hunde anzuleinen, damit das Wild nicht beunruhigt wird.

Vorsorglich wird darauf verwiesen, dass nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 LjagdG ordnungswidrig handelt, wer während der Notzeit nicht für ausreichende und artgerechte Fütterung sorgt.

     

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