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28.01.2010 Ordnungsamt, die untere Jagdbehörde
Feststellung einer Notzeit zur Vermeidung der Futternot bei Wildtieren im
Landkreis Parchim
Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesjagdgesetzes (LjagdG) setzt die
untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Kreisjägermeister und dem Jagdbeirat
des Landkreises Parchim auf Grund der lang anhaltenden Frostperiode mit hohem,
teils stark verdichtetem Schnee mit Wirkung vom 28.01.2010 bis auf Widerruf eine
Notzeit für Schalenwild fest.
Damit sind die Jagdausübungsberechtigten im Rahmen des Jagdschutzes nach § 23
Bundesjagdgesetz verpflichtet, das Wild angemessen und artgerecht zu füttern.
Folgendes ist hierbei zu beachten:
- im Umkreis von 200 m einer Futterstelle ist das Erlegen von Wild verboten
- Anlegen von Äsungsflächen z. B. durch Freischleppen von Wildäckern,
Waldschneisen u. ä. Flächen
- keine Futterstellen anzulegen im Umkreis von 1000 m um
Schweinehaltungsbetrieben oder Freilandhaltungen von Schweinen
- keine Futterstellen in gesetzlich geschützten Biotopen
- kein Nass- und Kraftfutter, keine Küchenabfälle verwenden , vorrangig
Raufutter verwenden
- Futtermittel, die nicht sicher sind dürfen nicht (z. B. durch
Verunreinigungen wie Schädlinge, Schimmelbefall u. ä. ) an Wild verfüttert
werden
Waldbesucher werden gebeten, sich im Wald ruhig zu verhalten, Waldwege nicht
zu verlassen und die Hunde anzuleinen, damit das Wild nicht beunruhigt wird.
Vorsorglich wird darauf verwiesen, dass nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 LjagdG
ordnungswidrig handelt, wer während der Notzeit nicht für ausreichende und
artgerechte Fütterung sorgt.
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